Lexikon Eintrag Entgeltumwandlung
Als Entgeltumwandlung bezeichnet man den Einbehalt eines Teils des Lohnes/Gehaltes. Diesen bekommt der Arbeitnehmer also nicht ausgezahlt, er erwirbt aber darauf eine Anwartschaft in Form der Betriebsrente. Ein Vorteil hiervon ist, das der Arbeitnehmer für den einbehaltenen Teil Arbeitseinkommens weder Steuern, noch Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Zusätzlich zahlt der Staat Zulagen auf entgeltumwandelte Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen- und Fonds. Hier kann der Versicherte also doppelt profitieren. Die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für den entgeltumgewandelten Teil des Lohns fällt allerdings Anfang 2009 weg.
Seit 2002, solange besteht ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, soll sichergestellt sein, das jeder Arbeitnehmer, Ausnahmen gibt es im Öffentlichen Dienst, die betriebliche Altersvorsorge in Anspruch nehmen kann.
Weitere Einträge im Lexikon: Einmalzahlungen - Fondsgebundene Rentenversicherung - Fragen Riester Rente
Dieser Beitrag wurde am 15.05.2008 das letzte mal editiert.