Lexikon Eintrag Tod des Versicherungsnehmers
Bis zur Auszahlung der Riester-Rente kann so Einiges dazwischen kommen – auch der eigene Tod. In diesem Fall bekommen die Erben das angesparte Geld mit Zins ausgezahlt. Was die Erben nicht bekommen, ja an den Staat zurückzahlen müssen, sind die kompletten staatlichen Zuschüsse. Der Grund dafür ist simpel: Der Staat will den belohnen, der mit Eigeninitiative verantwortungsbewusst selbst fürs Alter vorgesorgt hat – und nicht dessen lachende Erben, welche nur die Nutznießer des fleißigen Sparers sind. Die Ausnahme bestätigt auch hier die Regel: wenn ein Vertrag vereinbart wurde, dass die Geldleistungen an die Hinterbliebenen ausgezahlt werden müssen. Dies geschieht dann in (monatlicher) Rentenform. Das Riester-Konto kann hingegen nur vom übrig gebliebenen Ehepartner des Verstorbenen ohne Weiteres aufs eigene übertragen werden – nicht von anderen Erben.
Weitere Einträge im Lexikon: Stornokosten - Umlageverfahren - Fragen Riester Rente
Dieser Beitrag wurde am 21.05.2008 das letzte mal editiert.